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AGB

1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, bei solchen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) jedoch nur, wenn diese mit dem vorliegenden Geschäft gleichartig sind.
1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur in soweit, als AIRTEC ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Im übrigen wird einer Einbeziehung von Geschäftsbedingungen oder sonstiger abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich widersprochen.
1.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
1.4 Soweit diese AGB die Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers verwendet, gelten diesbezüglich die gesetzlichen Definitionen der §§ 13, 14 BGB.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie können bis zur Annahme durch den Besteller von uns jederzeit widerrufen werden.
2.2 Auf schriftlichen Vertragsantrag des Bestellers kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme des Antrages von uns schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder durch die Auslieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der geschuldeten Leistung. Der Besteller bleibt an seinen Vertragsantrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden, längstens jedoch drei Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Vertragsantrages bei AIRTEC.
2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltene Angaben über Leistung, Maße, Gewicht, Preis und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
2.4 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich AIRTEC Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. AIRTEC ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Vertragsinhalt
3.1 Für den Umfang und die Art und Weise der zu erbringenden Leistungen sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich.
3.2 Konstruktions- und Formänderungen bei Ausführung der Bestellung sind AIRTEC vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert wird.
4. Preis und Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
4.1 Mangels besonderer Vereinbarungen gelten jeweils die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Angebotspreise in Euro ab Betriebssitz des Unternehmens, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, jedoch ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung, sofern die Lieferung oder Erbringung der Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll, ansonsten die bei Vertragserfüllung geltenden Listenpreise. Bei tatsächlich späterer Lieferung/Leistung gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Listenpreise, wenn die Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst später als vier Monate erfolgt.
4.2 Wurde mit einem Unternehmer (§14 BGB) ein fester Preis vereinbart, sind wir berechtigt, auf den vereinbarten Preis die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistungserbringung eingetretene Lohn- und Materialkostenerhöhung aufzuschlagen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Unsere Forderungen werden in vollem Umfange mit Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistungen fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung von AIRTEC spätestens 14 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug.
4.4 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle AIRTEC zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt wurde, daß die Hauptteile Versandbereit sind bzw. die Leistungen erbracht werden können, der Restbetrag wie unter 4.3 geregelt.
4.5 Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung lediglich erfüllungshalber angenommen.
4.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen uns gegenüber aufzurechnen, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7 Die Abtretung von Ansprüchen gegenüber AIRTEC ist nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig.
4.8 Ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 273 BGB steht dem Vertragspartner nicht zu, sofern es sich nicht ebenfalls aus unbestrittenen oder rechtskräftige festgestellten Ansprüchen ergibt. Ist der Vertragspartner Verbraucher gilt dies nur, sofern es ich um ein Zurückbehaltungsrecht handelt, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
4.9 Bei Verträgen mit Unternehmern ist ferner die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) ausgeschlossen.
4.10 Ändern sich bei dem Vertragspartner nach Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, können wir weitere Vorauszahlungen oder   Sicherheitsleistungen verlangen. Lehnt der Vertragspartner dies ab, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferzeit und Verzug und Teillieferungen
5.1 Angegebene Liefer- bzw. Leistungsfristen sind unverbindlich. Abweichendes muß ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. In diesem Fall wird die jeweilige Frist mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung in Lauf gesetzt. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Leistungen erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Bei nachträglichen Änderungen des Liefergegenstandes verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
5.2 Ist gegenüber Unternehmern für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreitung der Frist Lieferverzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ist der Vertragspartner erst nach Eintritt des Lieferverzuges und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt.
5.3 Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stillegung eines Lieferwerkes, gleich aus welchen Gründen, im Falle behördlicher Verfügungen sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und die Beseitigung der betrieblichen Fortwirkungen gehemmt. Dies gilt auch, wenn Umstände bei einem Lieferanten oder Subunternehmer von AIRTEC eintreten.

5.4 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Unternehmer im Sinn des § 14 BGB nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferer und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt nicht, die Annahme zu verweigern.

5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder AIRTEC noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Mitteilung über die Fertigstellung durchgeführt werden.
6.2 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
6.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet der Rechte aus Ziffer 10 entgegenzunehmen.

7. Annahmeverzug

7.1 Der Vertragspartner ist in Annahmeverzug bezüglich der von uns zu erbringenden Lieferung/Leistung, wenn wir ihm die Versandbereitschaft bzw. Bereitschaft zur Leistungserbringung schriftlich mitteilen und der Vertragspartner die Lieferung und Leistung ablehnt und/oder trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerverzug.
7.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner pro angefangene Woche des Annahmeverzuges 0,25 % der Nettoauftragssumme, maximal jedoch 5 %, als Lagerkosten zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens obliegt AIRTEC. Unberührt bleibt ferner das Recht des Vertragspartners, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.
7.3 Ist der Vertragspartner nach Eintritt des Verzuges mit der Annahme des Liefergegenstandes mehr als eine Woche im Rückstand, sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen gleichartigen Gegenstand binnen vier Wochen ab der anderweitigen Verfügung als vertragsmäßige Leistung bereitzustellen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und etwaige Verzugszinsen werden dadurch in ihrer Fortdauer nicht berührt. Der Vertragspartner gilt in diesem Falle ab dem Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung als vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nichterfüllten Vertrages

8. Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner

8.1 In allen Fällen des Schadenersatzes statt der Leistung gegen den Vertragspartner können wir über den Liefergegenstand frei verfügen.
8.2 Im Rahmen der Liquidation dieses Schadensersatzes sind wir berechtigt, 15% der Nettoauftragssumme als pauschalierten Ausgleich des uns entgangenen Gewinns ohne Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt
8.3 Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, die von AIRTEC –ggf. im Rahmen eines Werkvertrages- geliefert werden, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, so behalten wir uns das Eigentum an diesen Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
9.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Vertragspartner eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vertragspartners, unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Vertragspartner berechtigt, diese im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung diese Forderungen ist der Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Vertragspartners die Abtretung mitzuteilen.
9.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten.
9.5 Der Vertragspartner ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er AIRTEC auf Verlangen nachzuweisen.
9.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen gilt folgendes: Wir sind berechtigt, die uns herausgegebenen Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Vertragspartner ausgezahlt. Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Vertragspartners einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis nach Abzug etwaiger Kosten verrechnet und der Überschuss dem Vertragspartner ausgekehrt.
9.7 Soweit der realistische Wert aller Sicherungsrechte, die AIRTEC zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird AIRTEC auf Verlangen des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Uns steht hierbei die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

10. Mängelrechte

10.1 Mängel, die so offen zutage liegen, dass sie auch einem nicht-fachkundigen Vertragspartner ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich gegenüber AIRTEC geltend zu machen; es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff. HGB
10.2 Im übrigen sind uns Mängel unverzüglich schriftlich zu melden und so weit wie möglich detailliert zu beschreiben.
10.3 Soweit gesetzlich vorgesehen, obliegt AIRTEC bei Vorliegen eines Mangels die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Neulieferung bzw. Neuherstellung oder Mängelbeseitigung erfolgt. Soweit im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte eine Nacherfüllung durch AIRTEC erfolgt, gehen ausgetauschte Teile in das Eigentum von AIRTEC über.
10.4 Zur Vornahme aller AIRTEC notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Verständigung mit AIRTEC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist AIRTEC von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei AIRTEC sofort zu verständigen ist, hat der Vertragspartner das Recht , den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von AIRTEC Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
10.5 Dem Vertragspartner stehen insbesondere in folgenden Fällen keine Mängelrechte zu: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung , nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von AIRTEC zu verantworten sind.
10.6 Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von AIRTEC für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von AIRTEC vorgenommener Änderungen des Liefergegenstandes.
10.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird AIRTEC auf seine Kosten dem Vertragspartner grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Vertragspartner zumutbarer Weise derartig modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch AIRTEC ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird AIRTEC den Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
10.8 Die unter 10.7 genannten Verpflichtungen von AIRTEC sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Vertragspartner AIRTEC unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.
- der Vertragspartner AIRTEC in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. AIRTEC die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 10.7 ermöglicht.
- AIRTEC alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleibt
- der Rechtsmangel nicht au einer Anweisung des Vertragspartners beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Vertragspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10.9 Wenn der Liefergegenstand bzw. das Werk durch Verschulden von AIRTEC infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschläge und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Vertragspartner nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte 10.1 bis 10.8 entsprechend.

11. Haftung

11.1 AIRTEC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von AIRTEC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit AIRTEC einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes oder Werkes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingend Haftung nach den Sätzen 1 oder 2 gegeben ist.
11.2 Die Regelung nach 11.1 gelten für alle Schadenersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Verjährung bei Verbrauchern

Für Verträge mit Verbrauchern gilt
12.1 Bei Kaufverträgen beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr
12.2 Die Frist nach 12.1 gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen AIRTEC, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen.
12.3 Bei Werkverträgen gilt 12.1 allerdings für alle Ansprüche und Rechte aus Mängeln entsprechend. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen AIRTEC, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen.
12.4 Sämtliche Verjährungsfristen nach 12.1 bis 12.3 gelten mit folgender Maßgabe:
- die Fristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
- Sie gelten ferner nicht, wenn AIRTEC einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit AIRTEC eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/Werkes übernommen hat.
- Die vorgenannten Fristen nach 12.1 gelten nicht, wenn der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Frist des 12.3 gilt wiederum nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Einbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
- Die Fristen gelten schließlich nicht für Schadenersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.5 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Auslieferung bzw. bei Werkverträgen mit der Abnahme/Inbetriebnahme.
12.6 Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
12.7 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.
12.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verjährung bei Unternehmern

Für Verträge mit Unternehmern gilt:
13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln von Lieferungen und/oder Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 438 I Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffsansprüche) oder § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, deren Erfolg in der Einbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
13.2 Die Verjährungsfristen nach 13.1 gelten auch – unabhängig von der Rechtsgrundlage – für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen AIRTEC, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit dieser Zusammenhang nicht besteht, gilt eine Frist von einem Jahr.
13.3 Im übrigen gelten 12.4 a), b) und d), 12.5 bis 12.8 entsprechend

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

14.1 Erfüllungsort unserer Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Oberroth.
14.2 Gegenüber Unternehmern im Sinn des § 14 BGB wird für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Erflüllungsort und Gerichtsstand auch für Urkunds-, Scheck- und Wechselprozesse, Ulm vereinbart

15. Geltung der Bedingungen

15.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines mit uns geschlossenen Vertrages unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen schriftlich durch die Geschäftsführung oder von AIRTEC besonders Bevollmächtigten. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen anderer Personen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Geschäftsführung der Fa. AIRTEC schriftlich bestätigt werden. Die Abstandnahme von diesem Schriftformerfordernis bedarf selbst der Schriftform.

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